Als Betreiber einer Röntgeneinrichtung sind Sie verpflichtet durch einen Sachverständigen
gemäß StrlSchG / StrlschV Ihre Röntgeneinrichtung prüfen zu lassen.
Dies gilt:
-
vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung
-
spätestens alle 5 Jahre
-
nach wesentlichen Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflussen können