Gewährleisten Sie den Strahlenschutz für Patient und Personal

 

Als Betreiber einer Röntgeneinrichtung sind Sie verpflichtet durch einen Sachverständigen
gemäß StrlSchG / StrlschV Ihre Röntgeneinrichtung prüfen zu lassen.

     Dies gilt:

  • vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung
  • spätestens alle 5 Jahre
  • nach wesentlichen Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflussen können